Mehr als Steuern: Ihr Partner für unternehmerische Entscheidungen
Als Steuerberater sind wir Ihre Ansprechpartner und Ratgeber in allen finanziellen Angelegenheiten - weit über Steuern hinaus! Sowohl bei unternehmerischen Entscheidungen als auch bei privaten Dispositionen stehen wir Ihnen zur Seite.
Bei uns stehen Fachkompetenz, Loyalität und absolute Verschwiegenheit im Fokus. Das sind nicht nur Eckpfeiler unseres Berufsrechts, sondern auch die wesentlichen Elemente unseres Leitbildes. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, arbeiten wir mit einem engagierten Team von Fachkräften.
Obwohl unsere Kanzlei bereits auf eine 70-jährige Geschichte zurückblicken kann, ruhen wir uns nicht auf unseren Erfolgen aus. Im Gegenteil: Wir bleiben ständig in Bewegung, um unseren Mandanten die bestmögliche Beratung zu bieten. Die permanenten Neuerungen im Steuerrecht und die rasanten technischen Veränderungen im Zuge der Digitalisierung sind für uns Herausforderung und Ansporn zugleich. Wir sind bereit für die Zukunft - lassen Sie uns gemeinsam Ihren Erfolg vorantreiben!
Testen Sie unser Leistungsangebot - wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Unsere Leistungen im Überblick:
Neue Anforderungen durch die E-Rechnungspflicht ab 2025
Worauf müssen ALLE Unternehmen ab dem 01.01.2025 vorbereitet sein?
Der EMPFANG von Rechnungen im E-Rechnungsformat muss gewährleistet sein!
Ab 2025 wird es für alle Unternehmen in Deutschland, verpflichtend sein, E-Rechnungen empfangen und archivieren zu können. Zwar sind Sie noch nicht sofort selbst verpflichtet, Rechnungen an Ihre Geschäftskunden im E-Rechnungsformat zu erstellen, aber Sie müssen darauf vorbereitet sein, dass Ihre Geschäftspartner IHNEN solche Rechnungen übermitteln. Die Neuregelungen im Ende März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz gibt jedem inländischen Unternehmen das Recht hierzu und insbesondere große Lieferanten und Dienstleister werden vermutlich hiervon Gebrauch machen, weil es ihnen Vorteile bringt.
WICHTIG: Die E-Rechnungspflicht gilt nur für B2B (Business to Business) - Geschäfte im Inland. Also nur für DIE Rechnungen, die Unternehmer sich gegenseitig schreiben, aber nicht für Rechnungen an Privatkunden.
Gibt es Rechnungen, die NICHT im neuen Format erstellt werden müssen bzw. können?
Ja, es gibt Ausnahmen. Dazu gehören nicht steuerbare oder steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise.
Was sind E-Rechnungen eigentlich? Ich bekomme ja ohnehin die meisten Rechnung schon im PDF-Format... dann bin ich doch schon auf der sicheren Seite!?
Leider NEIN, denn eine PDF-Rechnung ist KEINE Rechnung im E-Rechnungsformat im Sinne der neuen Vorschrift!
Eine E-Rechnung ist ein Beleg, der in einem bestimmten, strukturierten, elektronischen Format. dass der EU-Richtlinie 2014/55/EU entspricht, ausgestellt wird. Es gibt schon jetzt entsprechende Formate, die teilweise im Rechtsverkehr auch schon genutzt werden, z.B. die X-Rechnung oder die ZUGFerRD-Rechnung.
Hat denn die Umstellung auf E-Rechnungen überhaupt Vorteile für mich als Unternehmer, oder ist das nur wieder neue Bürokratie?
Der Umstieg auf die "voll-digitale" Rechnung bringt durchaus Vorteile, auch für kleinere Unternehmen:
- Kosten- und Zeitersparnis (Papier, Toner, Porto, Druck und Versand)
- Schnellere Zustellung der Rechnung auf elektronischen Weg (z.B. per Mail) und damit auch eine Beschleunigung des Zahlungseinganges
- Keine Lager- und Archivierungskosten für Papier-Belege mehr
- Optimale und zeitsparende "Verzahnung" des Rechnungseinganges mit der Buchführung, da die relevanten Belegdaten (z.B. Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Betrag, Umsatzsteuer etc.) elektronisch ausgelesen werden können
Gelten die bisherigen Rechnungsformate ab 2025 gar nicht mehr?
Doch, für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren... bis Ende 2026... sind auch Papierrechnungen und "normale" PDF-Formate noch gültig. Allerdings kann der rechnungsausstellende Unternehmer (Lieferant oder Dienstleister) jederzeit ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers auf das E-Rechnungsformat umsteigen.
Was muss ich tun, um ab 2025 vorbereitet zu sein?
Sie müssen dafür sorgen, dass Sie E-Rechnungen im neuen Format empfangen und archivieren können. Je nachdem, wie Sie bisher Ihre Eingangsrechnungen empfangen haben, sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
- Sie empfangen Ihre Eingangsrechnungen bisher schon auf elektronischem Weg und verarbeiten diese in Ihrem eigenen ERP- oder Warenwirtschaftssystem.
In diesem Fall wird Ihnen Ihr Software-Partner Lösungsvorschläge unterbreiten können. Sprechen Sie diesen bitte rechtszeitig an, denn zum Jahresende werden die Kapazitäten der IT-Firmen vermutlich stark ausgelastet sein. - Sie empfangen Ihre Eingangsrechnungen bisher schon auf elektronischem Weg oder scannen Ihre Papier-Belege, um diese digital in eine Software, wie z.B. DATEV Unternehmen online (DUo) hochzuladen.
Dies ist eine Variante, die viele unserer Mandanten schon nutzen und mit der Sie auch schon bestens vorbereitet sind. DATEV DUo kann heute schon E-Rechnungen auslesen und archiviert diese rechtssicher. Sie müssen die empfangene Rechnungs-Datei nur - wie bisher - in das System hochladen. - Sie empfangen Ihre Eingangsrechnungen bisher ausschließlich oder teilweise auf Papier und geben diese auch in dieser Form in die Buchhaltung und ins Archiv.
Für Sie besteht aus den oben dargelegten Gründen bzw. gesetzlichen Regelungen Handlungsbedarf. Sie müssen nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen... unabhängig davon, ob Ihre Lieferanten und/oder Dienstleister den Versand solcher Rechnungen schon angekündigt haben oder nicht. Der Versand einer Rechnung im neuen Format an Sie wird dann nicht von Ihrer Zustimmung abhängig sein. Man kann natürlich darüber spekulieren, ob Lieferanten und Dienstleister, die von Ihnen ja schließlich möglichst schnell ihre Rechnungen bezahlt haben wollen, sich nicht im Endeffekt nach Ihren Wünschen hinsichtlich des Rechnungsformates richten, aber das ist zumindest bei großen Unternehmen keinesfalls sicher. Für große Lieferanten (Großhändler etc.) mit einem hohen Beleg-Aufkommen hat der Umstieg auf das E-Rechnungsformat in Summe so erhebliche (Kosten-) Vorteile (siehe oben), dass diese vermutlich den Umstieg so schnell wie möglich umsetzen werden.
Sollten Sie in Ihrem Unternehmen also bisher noch keine digitalen Eingangsrechnungen verarbeiten, nehmen Sie bitte zu Ihrem zuständigen Steuerberater Kontakt auf! Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie das Auslesen einer E-Rechnung bewerkstelligt werden kann. Unser Software-Partner, die DATEV eG, entwickelt hierzu Lösungen, die Sie gemeinsam mit uns nutzen können. Für umfassende Informationen hierzu klicken Sie bitte auf das nachfolgende Banner, das Sie auf die Themen-Seite der DATEV führt.
Wie geht es nach der Übergangsregelung in 2025 und 2026 mit der Verpflichtung zur Erstellung von E-Rechnungen weiter?
In 2027 noch Erleichterungen für kleinere Unternehmen
Die für 2025 und 2026 bestehende Übergangsregelung der AUSSTELLUNG von Rechnungen an Unternehmenskunden wird für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz maximal 800.000 Euro betragen hat, noch für 2027 verlängert.
Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnung und deren Übermittlung zwingend einzuhalten
Es gibt dann voraussichtlich nur noch eine Übergangsregelung für Unternehmen, die bisher das spezielle digitale EDI-Verfahren genutzt haben. Ansonsten ist für ALLE Unternehmen die neue E-Rechnung im Geschäftsverkehr mit Unternehmenskunden (B2B) verpflichtend!
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?
Viele Detailfragen zur E-Rechnung konnten wir in dieser kompakten Form nicht darstellen (z.B.: Wie läuft das mit Gutschriften und Korrekturrechnungen? Welche Verpflichtungen haben Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze erbringen, wie z.B. Vermieter oder Ärzte? etc.) Viele Dinge sind auch noch ungeklärt. Das Bundesfinanzministerium hat am 13.06.2024 den Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlicht und den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Es wird also in den nächsten Monaten noch Einiges zu diesem Thema in Bewegung sein. Für Fragen steht Ihnen Ihr zuständiger Berater in unserer Kanzlei gern zur Verfügung.
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